Ortsplanungsrevision - Auflage geringfügige Änderung und Waldfeststellung

Publikation der öffentlichen Auflage von geringfügigen Änderungen nach

Art. 122 Abs. 7 BauV und Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 WaG

 

 

Gemeinde Rubigen

 

Öffentliche Planauflage

Geringfügige Änderung des Zonenplanes Siedlung und Landschaft (Gebiet «Chäppeli»: Ausnahme von Beschluss und Genehmigung) und des Baureglements (Abstand zu Zonengrenze und Landwirtschaftszone, ZPP F «Schinzenacher») nach Art. 122 Abs. 7 BauV sowie Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4.10.1991.

 

Der Gemeinderat Rubigen bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) die vorerwähnte Änderung sowie die Waldfeststellung gemäss Art. 4 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 2 der kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997 zur öffentlichen Auflage. Es ist beabsichtigt, die Änderung des Zonenplans Siedlung und Landschaft und des Baureglements im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.

 

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 2. Dezember 2022 bis am 9. Januar 2023 auf der Gemeindeverwaltung Rubigen öffentlich auf.

 

Innert der Auflagefrist kann gegen die vorerwähnten, geplanten Änderungen sowie die Waldfeststellung bei der Gemeindeverwaltung Rubigen schriftlich und begründet Einsprache und Rechtsverwahrung eingereicht werden.

 

Rubigen, den 22. November 2022

Der Gemeinderat